Nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB!

Also, ich wollte mir mal wieder ein paar Kondome gönnen. Und da ich ja bekanntlich ein Freund des Onlinehandels bin (und die Kondomauswahl an meiner Tankstelle – als nächste Einkaufsmöglichkeit – doch sehr eingeschränkt ist), bin ich bei ein paar Kondomshops, die sich öfters mal besuche, auf Einkaufstour gegangen.
So weit, so gut.
Manchmal mache ich allerdings Sachen, die ich lieber hätte sein lassen sollen – wie in diesem Fall das Studium der Widerrufsbelehrung. Diese sieht eigentlich überall gleich aus und ist für mittelmäßig gebildete Menschen eigentlich ohne Hilfe nicht zu entschlüsseln; trotzdem weigert sich jeder Händler, den ganzen Paragraphenmüll durch eine einfache und klare Regelung zu ersetzen, wie zum Beispiel:

Sie können die Kondome innerhalb von 14 Tagen zurücksenden und bekommen dann umgehend Ihr Geld zurück. Angebrochene und geöffnete Packungen können wir aus hygienischen Gründen nicht annehmen.

Ich meine, das reicht doch, um klar und deutlich zu erklären, was Sache ist. Oder? Nein, sagen übereinstimmend alle Händler, von der Sache her hast Du ja Recht (oder so), aber der Gesetzgeber schreibt nun mal statt dieser beiden klaren Sätze die folgenden zwei Absätze vor:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Andernfalls kann die böse Konkurrenz einen abmahnen, weil man – und das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen – den Verbraucher nicht klar und deutlich über sein Widerrufsrecht informiert hätte. Also ich finde meine zwei Sätze klarer und deutlicher.
Ich habe übrigens dieses mal doch an der Tanke gekauft. Der Verkäufer guckte ganz erstaunt, als ich ihn nach meinem Widerrufsrecht fragte, und sagte (etwas deftiger, aber sinngemäß): „Wenn Du sie nicht mitnehmen willst, dann lass es“. Ich hab sie mitgenommen.

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